AGBs

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Dortmunder Netzwerktechnik & Consulting e.K., nachfolgend Do-Ne-Co benannt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den folgenden fünf Teilen:

- Teil A (Geltung der Bedingungen)
- Teil B (Allgemeine Bedingungen)
- Teil C (Kaufverträge)
- Teil D (Werk-, Dienstleistungs- und Wartungsverträge) und
- Teil E (Software und Lizenzen)

Teil A: Geltung der Bedingungen

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Dortmunder Netzwerktechnik & Consulting e.K., sofern sich aus den AGB nicht etwas anderes ergibt (siehe Teile B, C und D). Die AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner (nachfolgend: Kunde) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Do-Ne-Co nicht anerkannt, sofern Do-Ne-Co diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen nicht mehr gesondert hingewiesen.
(3) Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen für alle Auftragsverhältnisse mit Kunden, bei denen Do-Ne-Co als Auftragnehmerin einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tätig wird. Sofern die Parteien individuell einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung vereinbart haben, geht der individuelle Vertrag vor.

Teil B: Allgemeine Bedingungen

§ 1 Vertragsschluss
Die Angebote von Do-Ne-Co sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Erst die Bestellung einer Ware oder die Beauftragung einer Dienstleistung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Im Falle der Annahme dieses Angebots versendet Do-Ne-Co an den Kunden eine Auftragsbestätigung.

§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Do-Ne-Co.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Do-Ne-Co ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Do-Ne-Co nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Do-Ne-Co durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 3 Datenschutz
(1) Sämtliche mitgeteilten personenbezogene Daten (Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) wird Do-Ne-Co ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwenden.
(2) Personenbezogene Daten, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen Do-Ne-Co und dem Kunden abgeschlossenen Verträge verwendet, etwa zur Zustellung von Waren an die vom Kunden angegebene Adresse.
(3) Personenbezogene Daten, welche erforderlich sind, um die Inanspruchnahme der Angebote von Do-Ne-Co zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten), werden ebenfalls ausschließlich zur Abwicklung der zwischen Do-Ne-Co und dem Kunden abgeschlossenen Verträge verwendet.
(4) Der Kunde hat ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten. Soweit der Kunde weitere Informationen wünscht oder die von ihm ausdrücklich erteilte Einwilligung zur Verwendung seiner Bestandsdaten abrufen oder widerrufen will bzw. der Verwendung seiner Nutzungsdaten widersprechen will, steht Do-Ne-Co unter der E-Mail-Adresse datenschutz[at]doneco.de oder telefonisch unter +49 231 22 98 99 50 zur Verfügung.
(5) Sofern der Kunde Do-Ne-Co im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Datenträger (z.B. eine Festplatte) aushändigt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen in Bezug auf etwaige auf dem Datenträger gespeicherte persönliche Daten eingehalten sind. Do-Ne-Co haftet nicht für derartige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

§ 4 Haftungsbeschränkung
(1) Do-Ne-Co haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet Do-Ne-Co für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (sogenannte „Kardinalpflichten“). Im letztgenannten Fall haftet Do-Ne-Co jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Do-Ne-Co haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(2) Im Falle des Verlustes von Daten haftet Do-Ne-Co nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.
(3) Die Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Do-Ne-Co haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der bei Do-Ne-Co betriebenen Mailserver um eine ständige Erreichbarkeit per E-Mail zu gewährleisten.
(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Do-Ne-Co.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Dortmund.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so werden hierdurch die AGB im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

Teil C: Kaufverträge

Bei Kaufverträgen, welche den Verkauf und die Lieferung von Waren durch Do-Ne-Co, auch über das Internet, zum Gegenstand haben, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Teile A und B die folgenden Bedingungen des Teils C:

§ 1 Lieferbedingungen
(1) Do-Ne-Co liefert die Ware gemäß den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Anfallende Versandkosten sind jeweils bei der Produktbeschreibung aufgeführt und werden von Do-Ne-Co gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Do-Ne-Co schriftlich bestätigt wurden.
(2) Soweit Do-Ne-Co die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, muss der Kunde Do-Ne-Co zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 2 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Do-Ne-Co.
(2) Soweit die Weiterveräußerung dem Kunden nicht durch eine andere Vereinbarung oder Bestimmung (z.B. Software-Lizenzbestimmungen des Herstellers) untersagt ist, ist der Kunde zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt der Kunde jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Forderung von Do-Ne-Co bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an Do-Ne-Co ab. Unbesehen der Befugnis von Do-Ne-Co, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Do-Ne-Co, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist Do-Ne-Co verpflichtet, die Sicherheiten nach eigener Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 3 Gewährleistung
(1) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht Do-Ne-Co zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware, Garantiebestimmungen des Herstellers bleiben hievon unberührt.

Teil D: Werk-, Dienstleistungs- und Wartungsverträge

Bei Werk-, Dienstleistungs- und Wartungsverträgen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Teile A und B die folgenden Bedingungen des Teils D:

§ 1 Leistungsbedingungen
(1) Der Leistungsumfang der von Do-Ne-Co zu erbringenden Werk-, Dienst- oder Wartungsleistungen ergibt sich aus den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen.
(2) Soweit Do-Ne-Co die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, muss der Kunde Do-Ne-Co zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 2 Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Do-Ne-Co erbringt die jeweiligen Leistungen entsprechend der Aufträge eigenverantwortlich und mittels eigenständiger Planung.
(2) In der zeitlichen und örtlichen Disposition ist Do-Ne-Co bei der Leistungserbringung frei. Do-Ne-Co wird die Leistung grundsätzlich in den eigenen Servicezeiten (Montag bis Freitag, jeweils 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr) erbringen. Sofern tatsächlich entsprechend der vereinbarten Leistungen möglich, erfolgt die Leistungserbringung von der eigenen Betriebsstätte.
(3) Weder Do-Ne-Co noch das im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzte Personal unterliegen Weisungen bezüglich der übertragenen Tätigkeiten. Dies betrifft insbesondere Vorgaben hinsichtlich des Inhalts der Leistung, der Gestaltung des Tätigkeitsablaufes sowie der arbeitsrechtlichen Disziplinierung.
(4) Für die Durchführung des Auftrages setzt Do-Ne-Co grundsätzlich eigene Arbeitsmittel ein. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn dies aus objektiven Gründen (z.B. zur Sicherheitsgewährleistung) geboten ist.
(5) Do-Ne-Co obliegt die Auswahl und die Einteilung des eingesetzten Personals.
(6) Der Kunde wird dem Personal von Do-Ne-Co während der Leistungserbringung weder interne E-Mail-Adressen oder Telefonnummern zuweisen, noch das Personal in Dienstpläne, Zeiterfassungssysteme oder sonstige interne Verzeichnisse aufnehmen. Das Personal von Do-Ne-Co wird nicht an Schulungen oder Betriebsveranstaltungen des Kunden teilnehmen.
(7) Do-Ne-Co wird etwaige Versuche seitens des Kunden, Weisungen an das Personal von Do-Ne-Co zu erteilen oder sonstige Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen dokumentieren und in Textform an den Verantwortlichen des Kunden berichten.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Do-Ne-Co alle für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten erforderlichen Unterlagen (Handbücher etc.) und technischen Einrichtungen (insbesondere Telefon und Übertragungsleitungen) auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde gewährt Do-Ne-Co den für die Durchführung der Werk-, Dienstleistungs- und Wartungsverträge erforderlichen Zugang zu seinen Geschäftsräumlichkeiten und zur EDV-Anlage.
(3) Jegliche leistungsbezogene Kommunikation erfolgt ausschließlich über die zu Beginn der Vertragsdurchführung benannten Ansprechpartner.
(4) Der Kunde nimmt keine Leistungskontrolle sowie sonstige Disziplinierung bezüglich des einzelnen Personals von Do-Ne-Co vor.
(5) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 4 Gewährleistung
(1) Bei Werkverträgen haftet Do-Ne-Co nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Ist die Werkleistung mangelhaft, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Herstellung eines mangelfreien Werks zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht Do-Ne-Co zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Werklohn zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die Werkleistung von DoNeCo beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Abnahme des Werks. Bei der Abnahme von Teilleistungen beginnt sie mit der Abnahme der letzten Teilleistung.
(3) Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Mängelgewährleistung.

§ 5 Zugangsrecht und Festhaltenserklärung
(1) Do-Ne-Co behält sich ausdrücklich vor, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, im Betrieb des Kunden zu prüfen, ob der Kunde die Grundsätze der Leistungserbringung (§ 2) einhält.
(2) Der Kunde wird Do-Ne-Co unverzüglich in Textform unter genauer Bezeichnung der Person und des Datums der Abgabe der Erklärung über eine etwaige eingegangene Festhaltenserklärung des Personals von Do-Ne-Co (§ 9 AÜG) informieren.

 

Datenschutzbestimmungen

Präambel
Diese Datenschutzbestimmungen gelten für alle Auftragsverhältnisse mit Kunden, bei denen die Do-Ne-Co als Auftragnehmerin einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tätig wird.

Sofern die Parteien individuell einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung vereinbart haben, geht der individuelle Vertrag vor.

§ 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags

Die beauftragten Dienstleistungen, sowie Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten sowie die Kategorien betroffener Personen und die Dauer des Auftrags ergeben sich aus dem Leistungsvertrag und den weiteren Vertragsbestandteilen. Das gleiche gilt für die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

§ 2 Weisungen der Auftraggeberin

(1) Die Auftraggeberin ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Gesetzliche oder vertragliche Haftungsregelungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Auftragnehmer verarbeitet die ihr zur Verfügung gestellten personen-bezogenen Daten ausschließlich nach den Weisungen der Auftraggeberin und im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Daten dürfen nur berichtigt, gelöscht und gesperrt werden, wenn die Auftraggeberin dies anweist.

(3) Die Verarbeitung erfolgt nur auf Weisung der Auftraggeberin, es sei denn, die Auftragnehmerin ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet. In einem solchen Fall teilt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses untersagt.

(4) Grundsätzlich können Weisungen mündlich erteilt werden. Mündliche Weisungen sind anschließend von der Auftraggeberin zu dokumentieren. Weisungen sind schriftlich oder in Textform zu erteilen, wenn die Auftragnehmerin dies verlangt.

(5) Ist die Auftragnehmerin der Ansicht, dass eine Weisung der Auftraggeberin gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, hat sie die Auftraggeberin unverzüglich darauf hinzuweisen.

§ 3 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die zu verarbeitenden Daten angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Die Sicherheitsmaßnahmen haben ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(2) Die getroffenen Maßnahmen können im Laufe der Zeit der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Die Auftragnehmerin darf entsprechende Anpassungen nur vornehmen, wenn diese mindestens das Sicherheitsniveau der bisherigen Maßnahmen erreichen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss die Auftragnehmerin der Auftraggeberin nur wesentliche Anpassungen mitteilen.

(3) Die Auftragnehmerin unterstützt die Auftraggeberin bei der Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten hinsichtlich der einzuhaltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Auftragnehmerin hat auf Anfrage an der Erstellung und der Aktualisierung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten der Auftraggeberin mitzuwirken. Die Auftragnehmerin wirkt bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörden mit. Sie hat der Auftraggeberin alle erforderlichen Angaben und Dokumente auf Anfrage offenzulegen.

§ 4 Pflichten der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin bestätigt, dass ihr die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Sie gestaltet in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.

(2) Die Auftragnehmerin bietet hinreichende Garantien dafür, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt werden, die gewährleisten, dass die Verarbeitung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften und den Rechten der betroffenen Person steht.

(3) Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und die zur Verarbeitung der personenbe-zogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Sie überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) Die Auftragnehmerin darf im Rahmen der Auftragsverarbeitung nur dann auf personenbezogene Daten der Auftraggeberin zugreifen, wenn dies für die Durchführung der Auftragsverarbeitung zwingend erforderlich ist.

(5) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, bestellt die Auftragnehmerin einen Beauftragten für den Datenschutz. Die Kontaktdaten des Beauftragten für den Datenschutz werden der Auftraggeberin zum Zweck der direkten Kontaktauf-nahme mitgeteilt.

(6) Die Auftragnehmerin unterstützt die Auftraggeberin mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit diese ihre bestehenden Pflichten gegenüber der betroffenen Person erfüllen kann, z.B. die Information und Auskunft an die betroffene Person, die Berichtigung oder Löschung von Daten, die Einschränkung der Verarbeitung oder das Recht auf Datenübertrag-barkeit und Widerspruch. Soweit die Auftraggeberin besonderen gesetzlichen Informationspflichten bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten unterliegt, unterstützt die Auftragnehmerin die Auftraggeberin hierbei. Auskünfte an die betroffene Person oder Dritte darf die Auftragnehmerin nur nach vorheriger Weisung der Auftraggeberin erteilen. Soweit eine betroffene Person ihre datenschutzrechtlichen Rechte unmittelbar gegenüber der Auftragnehmerin geltend macht, wird die Auftragnehmerin dieses Ersuchen unverzüglich an die Auftraggeberin weiterleiten.

§ 5 Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen

(1) Die Auftragnehmerin darf Unterauftragnehmer nur beauftragen, wenn sie die Auftraggeberin immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter informiert, wodurch die Auftraggeberin die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Information der Auftraggeberin erfolgt dadurch, dass die Auftragnehmerin die Auftraggeberin mindestens vier Wochen vor Einschaltung des Unterauftragnehmers in Kenntnis setzt.

(2) Ein Unterauftragsverhältnis liegt insbesondere vor, wenn die Auftragnehmerin weitere Auftragnehmer in Teilen oder im Ganzen mit Leistungen beauftragt, auf die sich dieser Vertrag bezieht. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die die Auftragnehmerin bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen oder Reinigungskräfte. Die Auftragnehmerin ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten der Auftraggeberin auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Ein Zugriff auf Daten darf durch den Unterauftragnehmer erst dann erfolgen, wenn die Auftragnehmerin durch einen schriftlichen Vertrag sicherstellt, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen auch gegenüber den Unterauftragnehmern gelten, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt.

(4) Die Inanspruchnahme der in Anhang 2 zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aufgeführten Unterauftragnehmer gilt als genehmigt, sofern die in § 5 Abs. 3 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen umgesetzt werden.

§ 6 Kontrollrechte der Auftraggeberin

Die Auftragnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin oder eine von ihr beauftragte Person berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und Anforderung von relevanten Unterlagen, die Einsichtnahme in die Verarbeitungsprogramme oder durch Zutritt zu den Arbeitsräumen der Auftragnehmerin zu den ausgewiesenen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung. Durch geeignete und gültige Zertifikate zur IT-Sicherheit (z.B. IT-Grundschutz, ISO 27001) kann auch der Nachweis einer ordnungsgemäßen Verarbeitung erbracht werden, sofern hierzu auch der jeweilige Gegenstand der Zertifizierung auf die Auftragsverarbeitung im konkreten Fall zutrifft. Die Vorlage eines relevanten Zertifikats ersetzt jedoch nicht die Pflicht der Auftragnehmerin zur Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 3 dieser Vereinbarung.

§ 7 Mitzuteilende Verstöße der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin unterrichtet die Auftraggeberin unverzüglich über Störungen des Betriebsablaufs, die Gefahren für die Daten der Auftraggeberin mit sich bringen, sowie bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit den Daten der Auftraggeberin. Gleiches gilt, wenn die Auftragnehmerin feststellt, dass die bei ihr getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass die Auftraggeberin verpflichtet ist, umfassend alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren und ggf. den Aufsichtsbehörden bzw. der betroffenen Person unverzüglich zu melden. Sofern es zu solchen Verletzungen gekommen ist, wird die Auftragnehmerin die Auftraggeberin bei der Einhaltung ihrer Meldepflichten unterstützen. Sie wird die Verletzungen der Auftraggeberin unverzüglich melden und hierbei zumindest folgende Informationen mitteilen:

- eine Beschreibung der Art der Verletzung, der Kategorien und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen und Datensätze,
- Name und Kontaktdaten eines Ansprechpartners für weitere Informationen,
- eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung sowie
- eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Behebung oder Abmilderung der Verletzung.

§ 8 Beendigung des Auftrags

Nach Abschluss der Auftragsverarbeitung hat die Auftragnehmerin alle personenbezogenen Daten nach Wahl der Auftraggeberin entweder zu löschen oder zurückzugeben, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

§ 9 Abgrenzung zu Gewährleistungs- und Garantiefällen

Kein Fall der Auftragsverarbeitung ist die Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiefällen von Produkten, die bei Do-Ne-Co erworben wurden. Sofern der Kunde Datenträger im Rahmen von Gewährleistungs- oder Garantiefällen zurückgibt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass keine unverschlüsselten personenbezogenen oder in sonstiger Weise schützenswerte Daten auf dem Datenträger gespeichert sind bzw. dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf andere Weise eingehalten werden. Do-Ne-Co bietet Kunden bei Erwerb von Datenträgern die Möglichkeit, gegen Aufpreis eine sog. „Non-Returnable Disk“-Option zu wählen, damit Datenträger im Gewährleistungs- oder Garantiefall beim Kunden verbleiben können. Einzelheiten zu „Non-Returnable Disk“ erfahren Sie in den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollte das Eigentum der Auftraggeberin bei der Auftragnehmerin durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin unverzüglich zu verständigen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in Bezug auf Datenträger und Datenbestände der Auftraggeberin ausgeschlossen.

(2) Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.

Teil E: Software und Lizenzen

I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der Dortmunder Netzwerktechnik & Consulting e.K. (Do-Ne-Co) zur Überlassung von Software finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Überlassung von Softwareprogrammen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen Do-Ne-Co und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Software ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Do-Ne-Co-Allgemein (Teile A-D), die neben den AGB-Software Vertragsbestandteil sind.
II. Leistungen von der Dortmunder Netzwerktechnik & Consulting e.K.
(1) Do-Ne-Co überlässt dem Kunden die im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag bezeichnete Software im maschinenlesbaren Objektcode. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Die Überlassung der Software erfolgt auf einem Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z.B. Download aus dem Internet). Ein Benutzerhandbuch für die Software ist nicht geschuldet, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2) In der Leistungsbeschreibung ist abschließend beschrieben, welche Funktionen und Leistungen die Software bei vertragsgemäßer Nutzung hat. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Software dar.
(3) Die Leistungen von Do-Ne-Co im Rahmen der Überlassung der Software beinhalten nicht die Lieferung von neuen Programmversionen, die Installation, kundenindividuelle Anpassungen, Schulungen und sonstige über die Überlassung der Software hinausgehende Leistungen. Insbesondere schuldet Do-Ne-Co keine Leistungen, die die Verbindung und den Datenaustausch mit anderer Software ermöglichen, auch wenn in der Software von Do-Ne-Co Schnittstellen enthalten sind. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistungen erbringt Do-Ne-Co nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer mit dem Kunden abzuschließenden gesonderten Vereinbarung.
III. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) In der Auftragsbestätigung von Do-Ne-Co bzw. oder in der jeweiligen Dokumentation der Software ist die für einen ordnungsgemäßen Betrieb vorausgesetzte Hardware- und Softwareumgebung (Systemumgebung) verbindlich angegeben (als link). Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Systemumgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Software nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
(2) Der Kunde ist vor der produktiven Nutzung der Software dazu verpflichtet, alle Funktionen der Software unter der kundenseitigen Systemumgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mängelfreiheit etwaiger Datenträger und Dokumentationen bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese Do-Ne-Co unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den unberechtigten Zugriff auf die Software zu verhindern. Der Kunde wird die Originaldatenträger und etwaige Sicherungskopien an einem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Ort aufbewahren.
(4) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten.
IV. Gewährung von Rechten (Lizenz)
(1) Do-Ne-Co gewährt dem Kunden mit dem Wegfall des Eigentums- und Rechtevorbehalts an der Software das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Software. Bis zur vollständigen Bezahlung der Software erhält der Kunde nur eine zeitlich befristete Lizenz.
(2) Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Software in der im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. im Softwareüberlassungsvertrag genannten Anzahl von Lizenzen berechtigt. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein gleichzeitiges Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen von mehr als den im Vertrag vereinbarten Lizenzen ist unzulässig.
(3) Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die rechtmäßige Nutzung der Software erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Sicherungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von Dokumentationen dürfen nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie der Dokumentationen durch den Kunden ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Do-Ne-Co zulässig.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Software insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben. Eine Weitergabe darf nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger weitergibt und sämtliche von ihm etwa angefertigte Kopien der Software an den Dritten übergibt oder löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung dieser AGB verpflichtet und der Kunde Do-Ne-Co diese Weitergabe mitteilt und die schriftliche Zustimmung des benannten Dritten zur Einhaltung dieser AGB nachweist.
(5) Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Kunde die Software dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Software oder Teile derselben zu vermieten.
V. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
(1) Der Kunde ist zu keinerlei Änderungen am Code der Software befugt, auch nicht zu Zwecken der Mangelbeseitigung. Do-Ne-Co ermöglicht die Beseitigung von Mängeln auch nach Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche im Rahmen eines abzuschließenden Softwarepflegevertrages.
(2) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die Befugnis der Vornahme von Übersetzungen der Codeformen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms bleibt unberührt, sofern die in § 69 e UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die bei Handlungen nach § 69 e Abs. 1 UrhG gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen als den und im Rahmen der dort genannten Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Es ist außerdem unzulässig, die Informationen für die Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit in der wesentlichen ähnlichen Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen, zu verwenden.
(4) Dem Kunden ist es untersagt, die in der Software sowie in Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken SC oder der Hersteller oder Urheber der Software zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.
(5) Die kommerzielle Nutzung der Software im Wege des sog. „Application Service Providing (ASP)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Software über das hier festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung von mehr als den vertraglich vereinbarten Lizenzen eine vertragswidrige Nutzung der Software. Der Kunde ist verpflichtet, Do-Ne-Co hierüber unverzüglich zu unterrichten. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, eine Entschädigung für die Übernutzung gemäß der Preisliste von Do-Ne-Co zu zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von Do-Ne-Co fällig.
VI. Verwendung von technischen Schutzmechanismen
(1) Do-Ne-Co behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Software mit einem technischen Schutzmechanismus (Kopierschutz), z.B. in Form eines Dongles oder Softwarekeys auszuliefern.
(2) Liefert Do-Ne-Co die Software mit einem Dongle und hat dieser eine Funktionsstörung, kann der Kunde gegen Übersendung des defekten Dongles einen Ersatz-Dongle bei Do-Ne-Co anfordern. Innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die Software gemäß nachfolgender Ziffer VII. (2) erfolgt die Ersatzlieferung kostenfrei. Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hat der Kunde den zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preis für den Ersatz-Dongle zu zahlen. Im Falle des Diebstahls oder des sonstigen Verlustes des Dongles hat der Kunden kein Recht auf eine kostenlose Ersatzlieferung.
(3) Die Umgehung oder Entfernung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte von Do-Ne-Co und ist ggf. strafbar.
VII. Mängelhaftung
(1) Für Rechte des Kunden bei Mängeln der überlassenen Software gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für Mängelansprüche an der Software besteht eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Software an den Kunden. Die gesetzliche Verjährungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn Do-Ne-Co einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat. Die Garantie für Beschaffenheit ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt.
(3) Do-Ne-Co gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Gleiches gilt für Erkennungsraten von Spam in E-Mails etc. Dem Kunden ist bekannt, dass - nach heutigem Stand der Technik - Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel Do-Ne-Co unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen und dabei anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils darstellt, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
(5) Do-Ne-Co wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Nachlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei Do-Ne-Co. Das Recht von Do-Ne-Co, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist Do-Ne-Co berechtigt, zur Mangelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z.B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt oder eine Ausweichlösung zu entwickeln.
(6) Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde Do-Ne-Co eine angemessene Nachfrist zur nochmaligen Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit Do-Ne-Co die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach Fehlschlagen der zweiten Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und ggf., wenn Do-Ne-Co ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der letzten Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Software.
(7) Do-Ne-Co ist nicht zur Mängelhaftung verpflichtet, wenn Mängel der Software nach Änderung der Einsatz- oder Betriebsbedingungen, nach Änderung der Systemumgebung, nach Installations- und Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Software wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Software vorhanden waren oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(8) Do-Ne-Co haftet nicht für die Richtigkeit der auf der Software befindlichen Daten des Kunden oder Dritter und der ggf. daraus resultierenden Mangel.
(9) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf der Software beruht, hat der Kunde Do-Ne-Co den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstehenden Aufwand nach Berechnung dieser Leistungen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Do-Ne-Co zu bezahlen.
(10) Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist Do-Ne-Co berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen aus der Verwendung der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Software berechnet, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigungen der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, zu erfolgen hat.
VIII. Geltung der AGB-Allgemein
Die in den AGB enthaltenen Regelungen für z.B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Überlassung von Softwareprogrammen entsprechende Anwendung.

© 2020 by Dortmunder Netzwerktechnik & Consulting e.K. - Stand 01.09.2020